Vom Hobbyimker zum Nebenerwerbsimker – Teil 2

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In der Einstufung der Imkerei in Hobby-, Nebenerwerb- oder Vollerwerb gibt es verschieden Hausnummern, die rechtlich-/steuerrechtlich Veränderungen nach sich ziehen können. 25-30-70-100 sind die Hausnummern, die man sich merken sollte.

Sie gelten als „gewerblicher“ Imker in der Berufsgenossenschaft, wenn Sie mehr als 25 Bienenvölker bewirtschaften. Sie sollten genau prüfen, ob sie diese freiwillige Beitragspflicht wahrnehmen, denn bei der Honigernte hat man schnell mal sich verlupft (Bandscheibenvorfall) oder ist im glitschigen Gras ausgerutscht (Beinbruch), der Beitrag ist, gemessen an den Leistungen der BG erschwinglich.

Grundlage für die steuerliche Betrachtung im Einkommenssteuerrecht ist zunächst ihre eigene Bestandsmeldung bei Ihrem Imkerverein am Jahresende. Gehen Sie mit mehr als 30 Völker in den Winter (BM zum 31.12. des Jahres – in BW und zahlreiche anderen Bundesländer), sind Sie verpflichtet, ihre Einnahmen pauschal mit 1.000,00 € (bis zu 70 Völkerbestand) zu versteuern (§ 13 a EStG), darüber ist eine Gewinn- und Verlustrechnung, evt. auch eine Bilanzierung (Vermögensvergleich) vorzunehmen.Haben Sie noch andere Hobbies, die mit der Landwirtschaft zu tun haben, also Forellenzüchter mit eigenem oder angepachteten Fischteich, eigenen Schafen /Heidschnuken, Bison- oder Hühnerhalter oder „Obstbauer“ von mehreren Streuobstwiesen, müssen Sie aufpassen, teilweise wird alles zusammengezählt, teilweise sind die Nischen ebenfalls steuerfrei. Hier lassen Sie sich besser beraten, auch Gestaltungsmöglichkeiten sind zu beachten.

Ab 70 Völker sind Sie dann verpflichtet, eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Bilanz mit einer Bindungswirkung von 3 Steuerjahren zu erklären. Hier unterstellt Ihnen der Fiskus, einen Gewinn von mehr als 1.000,00 €, sodass Sie zur Kasse gebeten werden sollen. Insoweit erklären Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben über Elster-Online elektronisch.

Ab 100 Bienenvölker sind Sie dann auch noch verpflichtet zur Alterskasse der Landwirtschaft für Ihre Altersvorsorge Beiträge zu bezahlen, sofern nicht Befreiungstatbestände vorliegen, evt. auch für Ihre mitarbeitende Ehehälfte.

Diese Voraussetzungen gelten, wenn

  • man keine Waren hinzukauft bzw. nur maximal bis 1/3 des Umsatzes in €,
  • und nicht über 51.500 EUR die Betriebseinnahmen im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen
  • und insgesamt der Fremdumsatz nicht über 50% des Gesamtumsatzes liegt.
  • Als Zukaufsware gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden, z.B. Honig, Kosmetikartikel, Met,…

  • Bei bis zu 30 Bienenvölker können Sie Umsatzsteuer pauschal von 10,7% verlangen; bis 70 Völker müssen Sie 10,7% verlangen, solange Sie kein Gewerbe angemeldet oder als ein Kleinunternehmer sich angemeldet haben. Allerdings können Sie dann Eingangsrechnungen für Anschaffungen weder abschreiben, noch die Vorsteuer gegenrechnen. Sie verschenken bei Investitionen 19-10,7= 8,3% an den Staat). Hier sollte man aber genau hingucken, sind intensive investive Ausgaben zu erwarten oder „hat man schon alles“.
  • Dies sollten Sie auch tun, wenn Sie mehr als 1/3 zukaufen (auch Handelsware), um ihre treuen Kunden, auch bei schlechter Honigernte oder langanhaltender Dürre (Sommer 2018) zu bedienen.

  • Verkaufen Sie auf Jahrmärkten, Weihnachts- oder Handwerkermessen ihre Imkereiprodukte ist die Anmeldung eines Reisegewerbes zu prüfen..

Was ist überhaupt ein Bienenvolk, sind Kunstschwärme, Ableger oder Mini-Plus-Völker auch schon Wirtschaftsvölker. Die Praxis fragt sich, muss man in der Bestandsmeldung nur die eingewinterten Wirtschaftsvölker melden, oder die Völker, die voraussichtlich im März in die Frühtracht gehen? Was meinen Sie, kommentieren Sie den Artikel mit Ihrer Meinung hierzu. Ich bin auf Ihre Beiträge gespannt.

Wann sollten Sie ein Gewerbe anmelden und in welcher Rechtsform unterwegs sein. Diese Themen beantworte ich Ihnen im nächsten Teil der Abhandlung.

12 KOMMENTARE

  1. Hallo! Wie ist es zu bewerten, wenn man unter 30 Völkern hat, allerdings im Internet (oder auf Märkten) verkaufen will – Laut IHK ist eine Gewerbeanmeldung NICHT nötig, sofern der Umsatz unter ca. 10% des Gesamtumsatzes bleibt. Stimmt dies? Rechtsgrundlage?

    Angenommen man meldet ein Gewerbe für besagte Verkaufsbereiche an, kauft man als Händler dann bei sich selber als Landwirt buchführungsmäßig Honig zum Preis X ein und verkauft zum Preis Y, der Gewinn wird dann über das Gewerbe versteuert? Denn Verluste als Landwirt (<30 Völker, Liebhaberei) sind nicht verrechenbar, somit wäre es nachteilig als Händler den vollen Verkaufspreis des Honigs (für den ja viele Ausgaben als Landwirt nötig waren) als Gewinn versteuern zu müssen.

    Besten Dank,
    Robert

    • Unter 30 Völker ist Hobby, also auch keine Gewerbeanmeldung notwendig, wenn man nur Urprodukte (Honig, Bienenwachs, Pollen) verkauft. Es macht keinen Unterschied, ob man vom Haus aus verkauft, oder auf Handwerkermärkten, Wochenmärkten oder ob man in den Einzelhandel (an Wiederverkäufer) verkauft. Man kann sogar noch etwas dazukaufen, ohne gewerbesteuerpflichtig zu werden.

  2. Vielen Dank für Ihre Abhandlung. Zu den Fragen, ab Kunstschwärme, Ableger und Mini-Plus-Völker steuerrechtlich relevant sind, würde ich als Nicht-Steuerfachmann sagen, dass es auf die wirtschaftliche Nutzung ankommen müsste. Ein Kunstschwarm, der verkauft werden soll, dient nicht der Honig-, Propolis-, Gelee-Royale oder Pollen-Produktion. Somit wäre er für mich „Handelsware“ und kein Wirtschaftsvolk. Der Ableger ist solange kein Wirtschaftsvolk, wie er nicht zu oben gennanten Produktionen beiträgt. Mini-Plus-Völker würde ich ebenfalls so einstufen. Welche Völker man sonst zählen muss, ist hingegen klar geregelt: Die Anzahl der Völker am 15.05. des Jahres. Hieraus sollte sich auch schon die obige Fragestellung ergeben. Wieviele Völker werden bzw. wurden zur Frühtracht eingesetzt.
    Eine andere interessante Frage habe ich ebenfalls noch nirgends abgehandelt gesehen: Gilt ein Volk in 2-Königinnen-Betriebsweise als ein Volk oder als zwei Völker? Meiner Ansicht nach ist dies nur ein Volk. Es gibt zwar zwei Königinnen, aber erstens teilen sich diese eine Behausung und zweitens werden sie nur in Ausnahmefällen (sehr gute Trachtverhältnisse) mehr Ertrag liefern als das stärkste Einköniginnenvolk. Somit ist es lediglich eine mit relativ viel Aufwand betriebene Ertragsmaximierung eines Volkes. Über die Beantwortung freue ich mich schon jetzt.

    • Es kommt nicht auf die Art der Nutzung an. Ein Bienenvolk besteht immer aus Königin und Arbeiterinnen auf einem Wabenbau. Dies ist ein Volk und damit in der Bestandsmeldung relevant. Nicht der Begriff des Wirtschaftsvolks ist maßgebend, sondern das „Bienenvolk“. Im Frühjahr/Sommer kämen noch die Drohnen dazu. Auch kommt es nicht auf den Einsatz oder die Jahreszeit an, so flexibel kann der Gesetzgeber dies nicht handhaben. Ja, ein Volk mit zwei Königinnen gilt als eine Einheit. Dies dürfte nach der Legaldefinition eindeutig sein. Wenn es schwärmt oder getrennt vom Imker wird, wären es dann entsprechend mehr.

  3. Hallo, ich hätte eine Frage, die zum Teil mit Bienenhaltung zu tun hat:
    Wir haben vor kurzem einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und ein Haus gebaut. Einmalig durften wir fast 1000 qm steuerfrei ins Privatvermögen entnehmen. Wir verpachten lediglich die Äcker des Betriebs und vermieten drei Wohnungen, die dem Betrieb gehören, arbeiten beide in der Stadt als Angestellte im Büro.
    Uns wurde gesagt, dass wir keine Landwirtschaft auf dem entnommenen Grundstück betreiben dürfen, sonst wird die Privatentnahme rückgängig gemacht bzw. versteuert. Ich habe drei Bienenvölker, für die wir extra einen alten Hühnerstall auf eben diesem Grundstück (jetzt unserem Garten) zurecht gemacht haben. Ist es bereits landwirtschaftliche Nutzung? Und wenn ich von diesen drei Völkern Honig verkaufe? Ab wann besteht die Gefahr einer Rückabwicklung und wie sieht es aus, wenn in diesem Garten dazu 4-5 Hühner und 2-3 Kaninchen gehalten werden?
    Vielen lieben Dank im Voraus! Maria.

  4. Hallo Herr Maurer
    Ich habe „Probleme“ mit dem Finanzamt. Vielleicht können Sie mir einen Tip geben. Folgendes: Ich bin Umsatzsteuerpflichtig mit meinem Gewerbe und habe nebenbei noch unter 25 Bienenvölker. Nun möchte das Finanzamt aber das ich die Umsätze der Imkerei in der Umsatzsteuereklärung ausweise. Die Person im Finanzamt sagt es geht um die allgemeine Erfassung nicht um die Umsatzsteuer einzuziehen. Ist dies Richtig? Oder kann ich dort eine Pauschale eintragen?
    Danke
    Paul

  5. Als Imker mit rund 10 Völkern falle ich ja nicht unter die Steuerpflicht.
    Nun möchte ich aber einmalig an einem Tag auf einem einzigen Weihnachtsmarkt noch warmen Met verkaufen. Den Met möchte ich in 10l Kanistern dazukaufen. Ich schätze es wird sich so um rund 40l handeln. Ist hierfür eine Gewerbeanmeldung notwendig?

    • Fragen Sie am besten den Marktbetreiber. ich meine, da müssten Sie zumindest eine „Reisegewerbekarte“ beantragen.

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