Schadensersatzforderung gegen Schädiger (aus der Rspr.)

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Fall: Eines morgens kam der Imker zu seinem Bienenstand im Außenbereich; von den 10 Beuten waren 5 umgestoßen und die anderen 5 Beuten waren weg. Reifenspuren waren sichtbar. Zufällig kam ein Reiter vorbei und nannte dem imker das Kfz-Kennzeichen. Die Polizei konnte den Halter ermitteln, über diesen ermittelte man den Dieb, der jedoch nicht zugab, ob er die Bienenvölker noch hat. Es wird vermutet, dass er diese verkauft hat .

Strafrechtliche Verantwortung: Der Dieb ist wegen Sachbeschädigung und Diebstahl verurteilt worden. Das Strafmaß (in Deutschland) richtet sich nach der Schwere der Tat (dabei fließen auch Vorstrafen ein) und dem Einkommen (unter Beachtung der lfd. Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen.

Nebenklage im Strafverfahren: Der Geschädigte hat das Recht, sich im Strafverfahren als Nebenkläger zulassen zu lassen (auf Antrag). Er ist dann auf Seiten der Staatsanwaltschaft „Mitangkläger“ und kann Beweise beantragen, Stellungsnahmen abgeben und den Antrag auf Schadenswiedergutmachung stellen. Im Strafverfahren wird dann (meist) dem Täter die Auflage gemacht, den Schaden wieder gutzumachen. Dies erspart ein Zivilprozess.

Zivilprozess: Die Schadenswiedergutmachung, die nicht mit der Nebenklage beglichen werden konnte, kann im Zivilprozess (meist vor den Amtsgerichten bis zu einem Streitwert von 5000,00 €, darüber beim Landgericht) eingeklagt werden. Das Prozessrisiko trägt der Kläger (Geschädigte). Die Imker sind (im DIB) als Mitglied im örtlichen Imkerverein rechtsschtutzversichert.  Diese zahlt die Kosten der Anwälte, des Gerichts, der Zeugen und Sachverständigen, wenn der Imker den Prozess verliert.

Empfehlung: Beauftragen Sie einen Spezialisten, wenn Sie Geschädigter sind. Es zahlt sich aus. Die Darlegung und Beweisführung kann nur einem Kollegen gelingen, der selbst Imker ist oder schon viele Imker vertreten hat. Ich hoffe, dass Sie nie in die Situation kommen!

gez. Rechtsanwalt Wolfgang Maurer (Herrenberg)