Honig und Marketing (Ettikettenschwindel oder Abmahnfalle)

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Honig als Lebensmittel
Für die Kennzeichnung von Honig sind neben dem allgemeinen Lebensmittelrecht und den Leitsätzen für Honig vor allem folgende drei Rechtsvorschriften zu beachten:

• die Honigverordnung (HonigV),
• die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV),
• die Loskennzeichnungsverordnung (LKV).

Wichtig sind die in der HonigV festgelegten Anforderungen an die allgemeine Beschaffenheit von Honig. Dort heißt es in Anlage 2:
Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden. (…) Verkaufen Sie Wabenhonig ist die Kombination „keine Zufügung von anderen Stoffen“ nicht verletzt; denn dies haben die Bienen so gebaut und Honig – meist mit Pollenanteilen – eingelagert. Gemeint ist die Zufügung durch den Imker/Verpacker. Damit ist klargestellt, dass ein Honig, dem z. B. Gewürze (Kräuter, Chilli u.a.) zugesetzt sind, kein Honig nach der HonigV mehr ist. Da die HonigV diesen Produktbereich aber besonders schützt, vor allem was die Verwendung des Begriffes „Honig“ und die Verwechselbarkeit mit Honig angeht, bedeutet das, dass die Möglichkeiten der Kennzeichnung eines solchen Erzeugnisses eingeschränkt sind. Danach ist die Bezeichnung „Blütenhonig“, „Waldhonig“ usw. nicht unbedingt erforderlich; empfiehlt sich aber aus Marketinggesichtspunkten.

ZUSÄTZE UND HONIG
Zunächst gilt für die Kennzeichnung eines Erzeugnisses wie „Honig + Gewürz“ die LMKV. Diese fordert als Verkehrsbezeichnung eine Beschreibung des Lebensmittels (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen (hier besonders Honig) zu unterscheiden.
Deshalb ist eine Verkehrsbezeichnung wie „Honig und Zimt“ oder eine Kombination „Zimthonig“ nicht möglich, da es nach der HonigV (Beschaffenheitsanforderungen) einen Honig mit Zusatz eines anderen Lebensmittels rein begrifflich nicht geben kann, jedenfalls dann nicht, wenn er als „Honig mit …“ oder als „Honig und …“ bezeichnet wird. Übrigens wird diese Auffassung auch in einer Note der Europäischen Kommission zur Auslegung der Honig-Richtlinie wiedergegeben.
Es bleibt als Möglichkeit nur, eine beschreibende Verkehrsbezeichnung zu verwenden, die nicht gegen die Vorgaben der HonigV verstößt. Dies könnten Formulierungen sein wie z. B.:
• „Zubereitung aus Honig und gemahlenem Zimt“,
• „Brotaufstrich aus gemahlener Vanille und Honig“,
• „Geriebener/Gehackter Chilli mit Honig (Pikanter Brotaufstrich)
• „Gemahlener Zimt mit Honig“, aber nicht: „Honig mit gemahlenem Zimt“.
Eine optische Hervorhebung des Begriffes Honig gegenüber den anderen Teilen der Beschreibung ist dabei AUCH nicht zulässig; denn das Wort „Honig“ ist an sich geschützt.
Da es sich bei solch einem zusammengesetzten Lebensmittel um ein Produkt handelt, für dessen Kennzeichnung die Honigverordnung nicht mehr einschlägig ist, gelten die allgemeinen Anforderungen der LMKV. Neben der Verkehrsbezeichnung sind somit erforderlich:
• Name und Anschrift des Verantwortlichen,
• Verzeichnis der Zutaten (mit Mengenangabe von Honig in %, ggf. auch weiterer Zutaten in % – QUID-Regelung),
• Mindesthaltbarkeitsdatum in der jeweils vorgegebenen Form,
• Los-Kennzeichnung (sofern erforderlich),
• Mengenangabe in der geforderten Mindest-Schriftgröße.
Die Verkehrsbezeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Mengenangabe müssen im gleichen Sichtfeld zu sehen sein.

Honig als Badezusatz: (andere Baustelle)


 

Rechtstipp:
Wenn Sie als Imker abgemahnt werden, unterschreiben Sie zunächst keine Unterlassungserklärung und prüfen Sie den Wortlaut und auch die Erklärung selbst. Meist verstecken sich dahinter Gebührenfallen von Abmahnanwälten. Holen Sie sich sicheren Rechtsrat ein.


 

2 KOMMENTARE

  1. Hallo, danke für diesen interresanten Artikel.
    Eine Frage wirft sich mir dann noch auf. Wie sieht es auf dem Etikett dann mit einer Nährwerttabelle aus? Muss die auch mit aufs Etikett?

    MfG JohannesJakob

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