Bewährungsstrafe für mehrfachen Bienendiebstahl

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Quelle: http://www.op-online.de/region/dreieich/bewaehrung-bienendieb-dreieich-6129883.html

Dreieich – Der Mann hat den Imkern in der Region schwer zugesetzt. Im gesamten Kreis Offenbach, vor allem aber in Dreieich trieb der 36-Jährige sein Unwesen, klaute Bienenvölker und Zubehör. Gestern wurde er vom Amtsgericht Darmstadt verurteilt.

Von Silke Gelhausen-Schüßler 

Von Juli 2013 bis Mai 2015 hielt M. W. die Bienenzüchter in Atem. Von 21 Diebstählen, zum Teil in Verbindung mit Gartenlaubeneinbrüchen, ist die Rede. Gesamtschaden: mehr als 6000 Euro. Seine Festnahme ist nur einem Zufall zu verdanken: Ein Langener Imker entdeckte im Umfeld einer Grillfeier in Dreieich zufällig einen seiner Bienenstöcke. Man legte sich auf die Lauer und ertappte den Dieb. Und der war der Polizei kein Unbekannter. Gestern ist der 36-jährige Gärtner aus Buchschlag vor dem Amtsgericht Darmstadt zu einer mehrjährigen Bewährungsstrafe und 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Die insgesamt elf angeklagten Fälle mussten dabei gesplittet werden, weil sie zum Teil vor und zum Teil nach einer anderen Verurteilung vor dem Amtsgericht Merseburg lagen und deshalb nicht gesamtstrafenfähig sind. Richter Bruno Beil spricht deshalb im Prinzip zwei Strafen aus: für drei Fälle im Jahr 2015 unter Einbeziehung des Merseburger Urteils eine Haftstrafe von 16 Monaten, und für acht Fälle aus den Jahren 2013 und 2014 eine Haftstrafe von 17 Monaten. Lässt sich der Gärtner in den kommenden drei Jahren Bewährungszeit, die nun für beide Sanktionen gelten, irgendetwas zu Schulden kommen, muss er die kompletten zwei Jahre und neun Monate absitzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mein Kommentar zum Urteil: Die Strafe mag angemessen sein oder nicht. Leider schreckt eine solche Bestrafung andere „Bienenklauer“ nicht ab. Der präventive Gedanke einer Strafe soll andere abschrecken. Dies könnte hier nicht der Fall sein. Die zweite Motivation des Gesetzgebers war, eine individuelle Strafe festzusetzen, da spielt dann die Schwere der Tat, die Wiederholungen, aber auch die finanziellen Verhältnisse des Täters und die Höhe des Schadens eine Rolle. Der Verurteilte war – lt. Pressebericht – auch schon mehrfach unterwegs, da drängt sich die Frage auf, ob er nicht die Diebstähle gewerbsmäßig erbeutet hat.  Nach § 243 Abs. 1 Ziffer 3 StGB wäre das ein besonders schwerer Fall des Diebstahls. Auch, wenn die Völker aus einem Bienenhaus entwedet werden, würde die Vorschrift Anwendung finden können. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage, die vom „Tatrichter“ beurteilt wird. Spannend wäre noch zu wissen, ob die Imker eine Entschädigung erhalten, die den Verlust erleiden mussten. Das hätte ein Strafrichter auch als Auflage bei einer Bewährungsstrafe verhängen können.  Über einen oder mehrere Zivilrechtsstreite gegen den Täter ist nichts bekannt. Man mag es ihm wünschen!