Was wird vom Mittelwandhersteller oder Händler vom Imker erwartet?

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Man muss zwei Verarbeitungswege unterscheiden: Der Kauf vom Händler (bzw. vom Umarbeiter) oder die Verarbeitung des vom Imker angelieferten Eigenwachses im Tausch gegen Mittelwände:

Kauf vom Händler: Hier liegt ein Kaufvertrag vor, der Händler kauft hergestellte Mittelwände an oder Wachs, welches er zu Mittelwände verarbeitet. Er schuldet nach § 243 BGB Mittelwände in mittlerer Art und Güte, also nicht unbedingt reines Bienenwachs, sondern die Güte, die verkehrsüblich zur Zeit ist (also evt. mit Parafinen und anderen Fremdstoffen angereichert). Wenn er jedoch Eigenschaften zusichert (Garantien gibt), dann muss er sich an dieses Versprechen halten. Wenn die Güte der Mittelwände erheblich von der Garantie oder von der mittleren Art und Güte abweicht, können Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Freilich ist meist ein Umtausch (Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung nicht möglich, da die Mittelwände schon von den Bienen ausgebaut sind und diese bereits zusammengefallen sind. Wenn dem der Fall ist, müssen Sie als Imker diese meist teilausgebauten und teilbebrüteten Waben archivieren ( Beweissicherung). Spätestens dann sollten Sie Ihre Ansprüche anmelden.

Tausch Wachs des Imkers gegen gereinigtes Wachs, verarbeitet zu Mittelwänden:

Hier liegt ein Dienst- oder Werkvertrag vor. Geschuldet wird die ordnungsgemäße Herstellung von Mittelwänden aus dem angelieferten Wachs. Dies spricht für einen Werkvertrag. Doch wird sich der Wachsumarbeiter auf so eine  Garantenstellung nicht vertraglich einlassen, denn er weiß ja nicht, was ihm angeliefert wird. Er klärt das Wachs, desinfiziert es und macht Mittelwände daraus. Ob da noch andere Rückstände (Schadstoffe) vom Imker angeliefert wird, weiß er meist nicht, denn es liegen noch keine sichere Prüfverfahren vor. Also wird der Umarbeiter sich auf einen Dienstvertrag zurückziehen.

Letztendlich ist augenblicklich die Beweisführung schwierig, wenn man nicht eine lückenlose Dokumentation und eine Unternehmensplanung (Völkerzahl- Management, Wachsentsorgungsspirale usw. ) vorweisen kann. Wer garantiert dem Umarbeiter, dass der Imker im Sinne des Gesetzes sauberes Wachs angeliefert hat.