Rechtliche Ausführungen zum Wachsskandal (Gestrecktes Wachs) 2016 – Teil 2

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Nun der 2. Teil meiner Ausführungen. Ich beleuchte das Straf- und das Zivilrecht (Schadensersatzanspruch):

A. Strafrecht

  • 263 StGB lautet:
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1.
    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    3.    eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4.    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
    5.    einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
    (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (Ende GesetzestextI

Strafrechtlich könnte der Händler / Umarbeiter/ Importeur gemäß § 263 StGB wegen Betrugs sich verantwortlichen. Hierzu muss eine Täuschungshandlung vorliegen, dadurch ein Irrtum beim Käufer / Auftraggeber erzeugt werden, der mit einer Vermögensverfügung (Bestellung) die Ware (Wachs) bestellt, und damit geschädigt wird. Das ganze kann nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässigkeit reicht für eine Bestrafung nicht aus. Die Absicht der Verschaffung eines Nachteils des anderen ist gleichbedeutend mit der Bevorteilung von sich selbst (zur Gewinnmaximierung) und geht mit dem Verschuldensmaßstab anheim (Vorsatz!).

Schon bereits die eingeschränkte Vermarktungssituation (siehe oben) zeigt, dass ein Schaden entstanden ist; und somit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.

Die Staatsanwaltschaft muss aber dann ein aktives „Panschen“ oder ein „bewusstes Inverkehrbringen von gepanschten Wachses“ beweisen. Als Importeur wird er von der Panscherei nichts wissen wollen.  Wenn er allerdings für die Kerzenherstellung bestimmtes Wachs in Mittelwände umarbeitet, wird ihm der Entlastungsbeweis nicht gelingen.

Der Nachweis wird deshalb schwer, wenn die Dokumente nichts über Herkunft und Bestimmung aussagen.  Mit einem Indizienprozess wird wohl kein Umarbeiter überführt werden, denn er wird sich exkulpieren, in dem er behauptet (und beweisen kann), dass er das umgearbeitete Wachs vom Imker hat (evt. sogar mit Freizeichnungsklausel). Ob ihm allerdings eine solche „Haftungsbeschränkung“ hilft, wird tatrichterlich zu entscheiden sein (Verschuldensfrage). Dies ist aber im Zivilprozess genauer zu prüfen (siehe dort).

B. Zivilrecht

  1. Vertragsrecht

Ankauf von Wachs vom Großhandel und Umarbeitung von Imkerwachs

Bezieht der Wachsumarbeiter von anderen Imkern oder vom Großhandel (auch Import) Bienenwachs zur Umarbeitung zu Mittelwänden kann er grundsätzlich auf die vereinbarte Qualität vertrauen. Die Großhändler ließen zwar bisher keine Zertifikate anfertigen, wie auch, wenn es noch keine Prozesse und Verfahren gibt, die den Nachweis dokumentieren!

Wenn allerdings vertraglich eine Eigenschaft zugesichert wird, zum Beispiel „reines Bienenwachs“ garantiert wird, muss dies auch geliefert werden.

Maßstab für den Austausch und für den Kauf von Bienenwachs ist nach § 243 BGB das Produkt mittlerer Art und Güte. Die ausgelieferten Mittelwände sind meist nicht identisch; sie können geknickt sein, heller oder dunkler ausfallen, dicker oder dünner, etc. Die Abweichungen müssen nach der Verkehrsanschauung der Käufer aber so sein, dass nur unwesentliche Abweichungen von einer „idealen“ Mittelwand vorkommen. Unterschreitet das Produkt wesentlich die Qualität können Gewährleistungsrechte greifen. Gestreckte Wachschargen sind – nach der Verkehrsanschauung der verständigen Imker – sicherlich mangelhaft. Im Vertragsrecht kommt es insoweit auch nicht auf eine Kenntnis des Mangels durch die Vertragsparteien beim Abschluss des Kaufvertrags / Tauschvertrags an. Der Käufer hat Anspruch auf Minderung, Nachlieferung oder Rückgabe der Mittelwände gegen Kaufpreiserstattung.

  1. Dienstleistungsvertrag / Geschäftsbesorgungsvertrag

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Imker sein Wachs anliefert, umarbeiten lässt und ohne Ergänzungen die Mittelwände wieder in seinen Völkern verwendet. Hier haftet der Wachsumarbeiter nicht, denn er ist nur als Dienstleister tätig. Das vom Imker angelieferte Material hat er allenfalls geklärt, jedoch nicht auf seine Tauglichkeit untersucht. Hierzu ist er nicht verpflichtet, es sei denn, der Kunde beauftragt den Umarbeiter, eine Analyse machen zu lassen, die er dann unterlässt (Geschäftsbesorgungsvertrag). Eine solche Analyse ist jedoch im Verantwortungsbereich des  Imkers, der sein Wachs umarbeiten lassen will.

  1. Produkthaftgesetz

Nach § 1 des Gesetzes über die Haftung von fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) gilt:

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

2.

nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,

3.

er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,

4.

der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder

5.

der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

Die Ausnahmetatbestände des Abs. 2 entfallen, sonach ist der Wachsumarbeiter als „Inverkehrbringen“ haftbar.  Nach § 3 Abs. 1 lit. B liegt ein Fehler  im Sinne des Gesetzes vor. Der Umarbeiter ist Hersteller, auch wenn er das gepanschte Wachs vom Großhändler bezogen hat. Allerdings hat der Geschädigte nach § 11 ProdHaftG den Schaden bis zu 500,00 € selbst zu tragen. Somit fallen meistens die geschädigten Hobbyimker meist darunter und bekommen – verschuldensunabhängig keinen Schadensersatz zugesprochen.

Achtung: Auch ein Imker, der sein verseuchtes bzw. gepanschtes Wachs zum Umarbeiter bringt und das Wachs für andere Kunden des Umarbeiters verarbeitet /umarbeitet, kann haftbar nach dieser Vorschrift sein.

  1. Deliktsrecht

Der Umarbeiter könnte auch aus § 823 BGB haften. Deliktische Haftung setzt Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. Wer gewinnorientiert Wachs panscht handelt als Umarbeiter (Händler, Hersteller) immer vorsätzlich, denn mit der Vermehrung seines Rohstoffes mit fremden Anteilen, die er günstiger als das am Markt schwer zu bekommende Wachs ankauft, maximiert er seinen Gewinn. Auch ist kein Zweifel daran gegeben, dass sein Handeln rechtswidrig ist (keine Rechtfertigungsgründe sind ersichtlich). Er schädigt auch bewusst das (angelieferte) Wachsmaterial und streckt somit auch das Eigenwachs des Imkers, sofern nachweisbar. Somit hat er den Schaden zu ersetzen, der entsteht. Hierbei gibt es keine „Selbstbeteiligung“, wie beim ProdHaftG.

  1. Mitwirkendes Verschulden / Mitverantwortlichkeit des Imkers

Allerdings könnte auch ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) sich auswirken, wenn der Imker Eigenwachs anliefert, welches bereits gestreckt oder kontaminiert ist.

  1. Risikosphären

Der Händler (Umarbeiter) ist schon zum eigenen Schutz verpflichtet, seine Wachslieferanten vertrauen zu können. Wenn er natürlich Wachs ankauft, die für Kerzenherstellung produziert wird, kann er nicht auf die Bienenwachsreinheit vertrauen.  In diesem Falle handelt er vorsätzlich und ist voll für den Schaden haftbar

Fazit

Die Praxis muss dringend daran gehen, lückenlose Nachweise für gepanschtes Wachs zu liefern. Die Hersteller und Händler tun gut daran, die angekauften Wachse prüfen bzw. prüfen zu lassen, insbesondere dann, wenn Sie das Vertrauen der Imkerschaft gewinnen oder behalten will.

Ausblick

Es wird immer wieder schwarze Schafe geben, die die Gesetzeslücken nutzen, diesen gilt es, durch einfache Indikatorverfahren die Grenzen zu zeigen, wenn dies verfahrenstechnisch möglich ist. Es laufen bereits Forschungsanträge, die darauf abzielen. Man wird sehen, wohin der Weg von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Imkerpraxis geht.

Rechtsanwalt Maurer November 2016