Amtsgericht weist Klage auf Beseitigung der Bienenvölker des Nachbarn ab

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Nach dem Ergebnis des Gutachters war das Urteil zu erwarten. Der Sachverständige beurteilte den Vortrag der Kläger als nicht zutreffend. Behauptet wurde von den Klägern, dass die Terrasse, die Pergola, die Stühle und die Dachverwahrungen von Bienenkot ganzjährig verschmutzt werden. Die Bienen würden überfallartig das Grundstück der Kläger überfliegen und abkoten. Die Bienenzucht wäre auch im Gebiet nicht ortsüblich und es wäre eine wesentliche Beeinträchtigung. Diese Ausführungen schloss sich das Amtsgericht Waiblingen nicht an und wies die Klage der Kläger kostenpflichtig ab.

Zur Begründung führte die Richterin aus, dass keine wesentliche Beeinträchtigung zu erkennen sei. Die Verkotungen auf dem Grundstück der Kläger wären auch so gering und insbesondere wäre nicht nachzuweisen, ob die Bienen des Beklagten, Wildbienen oder andere Fluginsekten für die Verschmutzungen ursächlich wären. Auch wenn man – übertriebener Maßen – von wesentlichen Beeinträchtigungen ausgehen könnte, wäre doch die Bienenzucht in der Region ortsüblich und deshalb für die Streuobstwiesen ein wertvoller Beitrag zur Bestäubung. Die vollständige Urteilsbergründung veröffentlichen wir nach Rechtskraft in unserem Urteilsarchiv.