Der Betrugstatbestand im Wachsskandal

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Angeblich werden Geschädigte von der Polizei abgewimmelt mit der Behauptung, man müsse ein Gutachten vorlegen. Das ist nicht richtig. Die Polizei mussermitteln! § 263 StGB ist so aufgebaut: Täuschungshandlung: reines Wachs ohne Zusätze (naturbelassen, er verwendet verschiedene Garantien und Aussagen), dadurch wird Irrtum erregt (Bienenwachs sei sauber), aber es ist gestreckt, Der Irrtum verleitet den Käufer dann, zu bestellen (Verfügung), die Täuschungshandlung ist nicht gerechtfertigt, wie auch (in verkehr bringen reicht für Vorsatz aus), Zusätze beigeben ist vorsätzlich, das geht nicht aus Versehen dadurch entsteht beim Imker unmittelbarer Schaden (kaputte Brut, keine homogenen Mittelwände, instabile Wabenstruktur), Ausfall des Wirtschaftsvolks, Störung der Entwicklung von Ablegern, Vermischung des Falschwachses mit eigenem Wachs, dadurch kontaminiert das Eigenwachs.

Betrug ist kein Strafantragsdelikt, da muss von Amtswegen ermittelt werden.

Wenn sich Polizei weigert, empfehle ich Strafanzeige wegen Strafvereitelung (das ist auch unter Strafe gestellt) § 258 StGB, da die Polizei Amtsträger ist, ist § 258a StGB Strafvereitelung im Amt einschlägig. Der Betrug ist besonders verwerflich, da Händler es gewerbsmäßig macht.

Rechtsanwalt Wolfgang Maurer

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