Honig mit anderen Produkten mischen (1. Verarbeitungsstufe) – Teil 3 -Steuerrechtliches für Imker

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Was muss ich beachten, wenn ich Produkte anbiete, die ich mische:

  • Honig mit Lavendelextrakt, Honig mit Nüssen, Honig mit Marmelade etc.
  • Honig mit Schnaps (Bärenfang) oder Honig mit Apfelsaft/Kirschsaft (Honigmet)
  • Wachs mit Soda (zu Seifen etc.).

Da gibt es auch nach Verwaltungsauffassung kein Problem, wenn der Anteil nicht zu hoch ist. Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abs. 3 zu § 24 Abs. 1 Satz 1 USt) steht dazu:

„Werden selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften Produkten vermischt, unterliegt die Lieferung des Endprodukts aus Vereinfachungsgründen noch der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Beimischung des zugekauften Produkts nicht mehr als 25 % beträgt.“ Wenn also das Zusatzprodukt nicht zugekauft ist, sondern aus dem eigenen Apfelsaft / Schnaps (selbstgebrannt oder Monopolbrant) stammt, bleibt es bei einer pauschalen Umatzsteuer von 10,7 %. Kaufen Sie Schnaps hinzu, ist dies auch noch die 1. Verarbeitungsstufe. Maßgeblich ist jedoch auch das es untrennbar vermischt wird. Wenn man dagegen Wachs in Tücher einbügelt, kann das Wachs wieder herausgekocht, also getrennt werden. Eine Vermischung findet nicht statt.

Es kommt also nur auf den Anteil der Walnüsse usw. an. Die Erzeugnisse müssen „im Wesentlichlichen“ aus dem eigenen Betrieb stammen. Was das genau bedeutet, ist unklar, Aber nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bis zu 25% nicht wesentlich.

Honigwaben (nicht geschleudert) sind in jedem Falle Urproduktion.

Zum Begriff “ zugekaufte Ware“:
Falls die Umsätze aus den zugekauften Waren nicht 1/3 des
Gesamtumsatzes des Betriebs und nicht über 51.500 EUR im
Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen und insgesamt nicht über
50% des Gesamtumsatzes liegen.
• Als Zukaufsware gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften
Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im
Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden,
z.B. Honig, Kosmetikartikel, Met,… Was gilt dann? (siehe oben Ausführungen zur 1. Verarbeitungsstufe.

Wenn mehr als 1/3 des eigenen Honigertrags, der zum Verkauf kommt, zugekauft wird und nicht mit den eigenen Produkten verarbeitet wird, liegt ein Handel vor, welches gewerberechtlich zu beurteilen ist (hierzu folgt weiterer Artikel).

7 KOMMENTARE

  1. Hallo Herr Maurer,

    gilt dies auch bei einem Hobbyimker? Kann dieser ohne Probleme einen Honiglikör ansetzen und verkaufen? Ich war immer der Auffassung das ein Hobbyimker nur Urprodukte verkaufen darf (zb Honig, reines Wachs) ohne das ein Gewerbe angemeldet werden muss.

    Viele Grüße

    • Wenn er bei der Urproduktion bleibt, also eigener Traubensaft für Honigmet verwendet, bedarf es keiner Gewerbeanmeldung. Wenn er hinzukauft, benötigt er Gewerbe, aber ein Kleingewerbe ist immer möglich. Es genügt da eine einfache Einnahme-/Überschuss-Rechnung.

  2. Hallo Herr Maurer,

    wie sieht es aus wenn der Met aus eigenem Honig aber in Lohnarbeit extern hergestellt wird? Zählt das dann noch zur Urproduktion?

    Viele Grüße

  3. Laut Urprodukteverordnung, Fassung vom 25.04.2022 dürfte es anders aussehen. Hier wird Met der Urproduktion zugeordnet.

    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung)
    StF: BGBl. II Nr. 410/2008

    Unter Punkt 5 heißt es zur Urproduktion zählen:
    Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup

    • Hallo Herr Wesche, dann müssten Sie aber Honig und Saft in eigener Urproduktion haben, Sie kaufen doch bestimmt den Saft dazu?

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