Rechtliche Ausführungen zum Wachsskandal (Gestrecktes Wachs) 2016 – Teil 1

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Das Problem ist in aller Munde. Als Jurist suche ich Lösungsmöglichkeiten, komme jedoch auf zahlreiche Fragen, die noch offen sind und von Forschung und Gesetzgeber zu  lösen sind.Meine Ausführungen zum Thema gliedere ich wie folgt:

A. Ausgangslage
B.Rechtsquellen (Deutschland)
C.Rechtsquellen EU
D.Strafrechtliche Verfolgbarkeit
E.Zivilrecht
1. Kaufvertrag
2. Dienstvertrag
3. Produkthaftgesetz
4. Deliktsrecht
5. Mitwirkendes (Verschulden) / Verantwortlichkeit
6. Risikosphären
F. Fazit
G. Ausblick

 Ausgangslage:

Es verdichten sich die Verdachtsmomente, dass Händler/Wachsumarbeiter „gepanschtes“ Bienenwachs zu Mittelwänden verarbeitet in den Handel gegeben haben. Man weiß allerdings nicht, seit wann dies der Fall ist. Daher ist auch sicher, dass Imker, die ihre Waben ausgeschmolzen haben, bereits kontaminiertes (also mit Fremdmitteln gestrecktes)  Wachs in den Wachskreislauf zurückgegeben haben.

Von was reden wir überhaupt? Kontaminiert ist ein Stoff,

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wenn er verschmutzt ist, insbesondere unerwünschte Stoffanteile in Gemengen und Gemischen nachweisbar sind. Das könnten Beimischungen von Stearinen, Paraffinen u. a. zum Strecken des zu verwendeten Wachses sein. Die für die Bienen unbedenklichen Grenzen sind derzeit noch nahezu unbekannt. Vermutungen gibt es, jedoch keine Gewissheit. Mittelwände bestehen nicht nur aus „ von den Bienen geschwitztes Wachs“; es können auch Spurenelemente von in der Verarbeitung benutzten Trennmittel beinhaltet sein. Diese sind aber in so geringen Mengen verwendet, dass diese Mittel keine Verfälschung herbeiführen. Es müssen noch andere Stoffe über ein noch zu definierendes Maß nachweisbar sein, die für den Bien schädlich sind. Lediglich den prozentualen Anteil von Kohlenwasserstoffe zu bestimmen, reicht für einen Nachweis der Panscherei auch nicht aus,  denn es gibt Honige (Indien), die bis zu 28% Kohlenwasserstoffe haben können. Der Nachweis für ein unzulässig gepanschtes Wachs ist derzeit noch schwer  möglich, die Verfahren fehlen noch und sind in den derzeitigen Wachsanalysen noch schwer nachweisbar.

Die bisherige Nachweispraxis resultiert aus Erfahrungswerten der Imkerschaft, insbesondere der Inaugenscheinnahme der Entwicklung von Völkern mit vermeintlich verunreinigtem / gestreckten Wachses. Auf die Ergebnisse der Untersuchungen muss noch gewartet werden. Wenige Institute liefern brauchbare Ergebnisse.

  1. 1. Arzneimittelrecht?

Die Verwendung von reinen Natur-Bienenwachs zur Umarbeitung zu Mittelwänden könnte unter das Arzneimittelgesetz fallen; jedoch ist die Verwendung der umgearbeiteten Mittelwände nicht für Arzneimittel primär bestimmt, sondern für das Bienenvolk zum Aufbau des Wabenbaus. Somit ist schon nach § 1 Abs.1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)  die Anwendung ausgeschlossen.

Allerdings ist zu beachten. Dass daran anschließend das Wachs für Arzneimittel (auch Kosmetik etc.) verwendet wird, macht aus diesen streitgegenständlichen Wachspanschereien noch keine Arzneimittel. Allerdings steht schon beim Einbringen ins Volk fest, dass dieses Wachs nicht mehr am Markt als solches verwendet werden kann; schon gleich gar nicht als Bestandteil  von Arzneimittelanwendung (Salben etc.) . Somit ist schon kausal ein Schaden entstanden.

Manche stimmen aus der Imkerschaft meinen, dass dieses Gesetz – zumindest analog (entsprechend) anwendbar wäre. Das würde jedoch m. E. den Rahmen überziehen. Für die Qualitätsanforderungen an Bienenwachs ist somit das Gesetz nicht tauglich.

  1. 2 Bienenseuchen- Verordnung

Stand:  Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738; zuletzt geändert durch Art. 7 V vom 17.4.2014 I 388

  • 2 (1) Betriebe, in denen
    1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,
    2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder
    3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,
    unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.

Auch die weitere Vorschrift: § 11

(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1.     Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
2.     Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
1.   Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. (Gesetzestext ENDE)

Auch diesbezüglich hilft uns das Gesetz zu einer Begriffsbestimmung von Bienenwachs oder einer Legaldefinition nicht weiter. Gestrecktes mit Fremdstoffen versehenes Wachs ist möglicherweise einer Verseuchung gleichzusetzen, aber der Ursprung ist eine Krankheit des Biens, nicht ein künstliches Produkt der Wachsumarbeiter (=Wachsstrecker).

1.3. Honigverordnung

„Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist“   Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V vom 30.6.2015 I 1090 (Umsetzung der Richtlinie 2001/110/ EG des Rates vom 20.12. 2001 über Honig(ABl. EG 2002 Nr. L10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt:

Nach § 1 (Anwendungsbereich) unterliegen die in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Erzeugnisse , soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.  Wachs im Sinne der Verordnung ist weder Honig, noch Pollen, und auch nicht „unmittelbar dazu bestimmt“ als Lebensmittel verwendet zu werden.

Es würde wohl zu weit gehen, wenn eine analoge (entsprechende) Anwendung in der Rechtsprechung Anwendung findet. Denkbar wäre es.

Aus der Definition Honig könnte man folgende Gedankengänge entwickeln[1]: Honig ist der natur(süße)belassene Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen (Wachs schwitzen) oder

Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern (einbauen), dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern (zum Wabenbau verwenden) und reifen lassen .

Eine analoge Anwendung in der Rechtsprechung  wäre denkbar, aber derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden.  Somit liegt eine Gesetzeslücke vor. Eine Legaldefinition fehlt.

Eine Wachsverordnung könnte jedoch, ähnlich wie die Honigverordnung Klarheit schaffen. Doch ist m. E. dann eine Verteuerung der Mittelwände notwendig, da dann ausländisches Wachs über eine bestimmte Norm, die der deutsche Gesetzgeber dann vorschreibt, nicht mehr ein zu arbeiten. Ob das nicht gegen EU-Recht verstößt? Deshalb sollt eine gesetzliche Regelung auf EU-Ebene angestrebt werden.

 1.4 EU-Recht (Verordnungsrichtlinie)

Das EU-Recht definiert in der Verordnung (EU= Nr. 231/2012 der Kommission vom 9.3.2012 mit den Spezifikationen der Anlagen II und II der Verordnung Nr. 1333/2008

(Auszug aus der Anlage: E  901  BIENENWACHS;  WEISS  UND  GELB 

Synonyme         weißes  Wachs;     gelbes Wachs
Definition  Gelbes Bienenwachs   ist Wachs,  das durch  Schmelzen  von Waben der Honigbiene
Apis  melifera  L.  mit  heißem  Wasser  und  Entfernung  von Fremdstoffen  gewonnen  wird. 

Weißes   Bienenwachs   wird   durch   Bleichen   des   gelben   Bienenwachses  erhalten. Einecs                                                                         232-383-7

Chemische  Bezeichnung            Molmasse
Chemische  Formel                       Gehalt

Beschreibung  gelblich-weiße (weiße  Form)  oder  gelbliche  bis graubraune (gelbe  Form)
Stücke  oder  Platten  von  feinkörniger  und  nichtkristalliner  Struktur  mit  angenehm  honigartigem  Geruch

DE L   83/250  Amtsblatt   der   Europäischen   Union  22.3.2012 Merkmale Schmelzbereich
62—65   °C , Dichte rund  0,96 Löslichkeit nicht  löslich  in  Wasser,  mäßig  löslich  in  Ethanol;  sehr  gut  löslich  in  Chloroform  und  Ether Reinheit Säurezahl mindestens  17  und  höchstens  24; Verseifungszahl   87—104, Peroxidzahl höchstens  5 Glycerin  und  andere  Polyalkohole  höchstens               0,5  %  (als Glycerin); Ceresin,  Paraffine  und  andere  Wachse 3,0 g  der Probe  in einen  Kolben    (100  ml) geben,  30 ml einer 4%igen  (m/v)   Lösung   von   Kaliumhydroxid   in   Aldehyd freiem   Ethanol   zugeben  und  unter  Rückfluss  2  Stunden  bei  kleiner  Flamme  sieden.  Rückfluss kühler   entfernen   und   sofort   ein   Thermometer   einführen.   Kolben   in   Wasser   bei   80   °C   unter   ständigem   Schwenken   abkühlen   lassen.   Es  bildet  sich  kein  Niederschlag  unter  65  °C,  die  Lösung  kann  aber  schimmern Fette,   Japanwachs,   Kolophonium   und Seifen 1 g  der  Probe  30  Minuten  mit  35 ml  einer  Kaliumhydroxid Lösung (1:7)  sieden,  dabei  die  verdampfte  Flüssigkeit  mit  Wasser  ausgleichen,  und  das  Gemisch  abkühlen.  Das  Wachs  trennt  sich  und  die  Flüssigkeit  bleibt  klar.  Das  kalte  Gemisch  filtern  und  das  Filtrat  mit  Salzsäure  säuern.  Es  bildet  sich  kein  Niederschlag.  Arsen höchstens  3  mg/kg Blei höchstens  2 mg/kg, Quecksilber höchsten.

Danach ist Bienenwachs nur das Wachs, welches von den Waben der Honigbiene Apis melifera L. gewonnen wird und mit heißem Wasser ausgelöst wird, wobei Fremdstoffe entfernt werden.

Wer also Bienenwachs verspricht, hat sich an diese Definition zu halten. Und In der Tat: Riechen die Mittelwände aus gepanschtem Wachs nicht direkt nach Honig! Ist das der Schlüssel zur Untersuchungsmethode?

Somit ist einerseits der Fälschungstatbestand gegeben, wenn nachgewiesen kann, dass bienenwachsfremde Stoffe zugesetzt worden sind! Da gepanschtes Wachs wohl auch weit unter 65 Grad Celsius schmelzt, könnte ein weiteres Indiz angewandt werden. Aber dies wäre zu einfach, meinte nicht nur Dr. Wallner (Uni Hohenheim), da mit anderen Komponenten die Beimischungen wieder kompensiert werden könnten.

Fussnote [1] Ersetzen Sie bitte Honig in Wachs und passen Sie den Satz an! Macht das Sinn? Ich denke schon.

Fortsetzung folgt!

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